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Satzung der Stiftung Evangelisches Gymnasium Obersulm

    § 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Evangelisches Gymnasium Obersulm“. Sie hat ihren Sitz in Obersulm. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.

  § 2 Zweck der Stiftung  

(1)          Zweck der Stiftung ist die evangelische Bildungsarbeit, insbesondere die Förderung des evangelischen Schulwesens und die Förderung der Erziehung.“. Dieser Zweck wird vor allem durch den Betrieb eines evangelischen Gymnasiums in Obersulm erfüllt.

(2)          Die Arbeit der Stiftung geschieht in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung. Die Stiftung kann sich an anderen ihren Aufgaben entsprechenden kirchlichen Verbänden beteiligen. Die Stiftung wird Mitglied im Evangelischen Schulwerk in Württemberg. Sie kann für diese Beteiligungen und Mitgliedschaften erforderliche Satzungsänderungen vornehmen. Sie ist als Werk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zugeordnet.

(3)          Die Stiftung kann sich im Rahmen dieser Zwecksetzung an Unternehmen beteiligen oder Tochterunternehmen gründen, die hauswirtschaftliche, technische oder organisatorische Hilfsdienste übernehmen.

(4)          Die Stiftung kann sich an Unternehmen beteiligen oder Tochterunternehmen gründen, die für sie den Stiftungszweck nach Absatz 1 wahrnehmen. Diese Unternehmen müssen der Stiftung in ihrem Unternehmensvertrag oder in ihrer Satzung den erforderlichen Einfluss einräumen, um die Einhaltung des Stiftungszwecks und die Wahrung der Grundlagen der Arbeit nach Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen, selbst die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllen und ihre Organe müssen den persönlichen Bindungen wie Kuratoriums- bzw. Vorstandsmitglieder nach §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 1 unterliegen.

(5)          Die Stiftung kann außerdem mit öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen sowie mit privaten Trägern im Rahmen der Absätze 1 bis 4 zusammenarbeiten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)          Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)          Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)          Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Organe der Stiftungen

Organe der Stiftung sind

·         die Stiftungsversammlung;

·         das Kuratorium;

·         der Vorstand.

  § 5 Stiftungsversammlung

(1)          Die Stiftungsversammlung besteht aus allen natürlichen und juristischen Personen, die der Stiftung eine Zuwendung in Höhe von mindestens 500 € haben zukommen lassen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist Kraft Amtes Mitglied der Stiftungsversammlung.

(2)          Die Zugehörigkeit beginnt mit der auf die Zuwendung folgenden Mitgliederversammlung. Sie endet

a)   mit Ablauf des fünften auf die Zuwendung folgenden Kalenderjahres bei Zuwendungen bis zu 2.500 €,

b)   mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres bei Zuwendungen bis zu 10.000 € und

c)   mit dem Tod des Zuwendenden oder bei juristischen Personen mit Ablauf des 30. auf die Zuwendung folgenden Kalenderjahres (bei Zuwendungen über 10.000 €).

(3)          Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens fünf der Stiftungsversammlung angehörende Personen dies fordern. Alles weitere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(4)          Die Stiftungsversammlung ist zuständig für

a)    Vorschläge zur Berufung der Kuratoriumsmitglieder nach § 6 Abs. 3,

b)   die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kuratoriums,

c)   die Beratung und Begleitung des Kuratoriums und des Vorstands.

(5)          Die Stiftungsversammlung ist vor Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung zu oder mit anderen Stiftungen zu hören.

§ 6 Kuratorium

(1)          Dem Kuratorium gehören elf Personen an.

(2)          Von Amtswegen gehören dem Kuratorium an:

a)   Der Vorsitzende des Fördervereins Evangelisches Gymnasium Obersulm e. V.,

b)   Ein Vertreter der Gemeinde Obersulm

c)   Zwei Vertreter der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.

(3)          Die Mitglieder werden, soweit sie nicht von Amts wegen dem Kuratorium angehören, durch das Kuratorium auf vier Jahre berufen. Für die Zuwahl dieser Mitglieder können die Stiftungsversammlung und der Förderverein Personen vorschlagen. Wiederwahl ist zulässig. Die Kuratoren bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederwahl im Amt.

(4)          Die Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums muss einer evangelischen Landeskirche angehören, die Übrigen sollen einer solchen angehören; die Kuratoren müssen einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossen ist. Mindestens ein Mitglied des Kuratoriums muss Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg sein.

(5)          Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig.

(6)          Die Mitglieder des Kuratoriums sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vertreter der Schulstiftung sind wegen ihrer Mitgliedschaft in dortigen Gremien nicht befangen und berechtigt, im Blick auf die Belange der Schulstiftung in den dortigen Gremien vertraulich zu berichten.

(7)          Das Kuratorium hat folgende Zuständigkeiten:

1.    Aufsicht über die Stiftung.

2.    Berufung und Abberufung des Vorstands.

3.    Verabschiedung des jährlichen Wirtschaftsplans.

4.    Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Stiftung und die Entlastung des Vorstands.

5.    Änderung der Satzung und Beschlüsse über Aufhebung der Stiftung, Zulegung und Zusammenlegung der Stiftung zu oder mit einer anderen Stiftung.

6.    Zustimmung zur Beschlussfassung über:

-       Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

-       Darlehensaufnahmen, Übernahme von Bürgschaften und Garantiehaftungen,

-       Aufnahme neuer oder Beendigung bestehender Arbeitszweige, deren Erweiterung, Einschränkung oder Veränderung sowie Maßnahmen, die für den Auftrag und den Zweck der Stiftung von erheblicher Bedeutung sind,

-       Gründung von Tochterunternehmen und Beteiligungen an anderen Rechtsträgern,

-       größere Bau- und Investitionsmaßnahmen.

sofern über sie nicht bereits im Rahmen des Wirtschaftsplans entschieden worden ist.

      Das Kuratorium kann beschließen, dass bestimmte, weitere Rechtsgeschäfte seiner
      Zustimmung bedürfen.

(8)          Der Beschluss über die Aufhebung der Stiftung darf nur erfolgen, wenn der Betrieb einer eigenen Schule nicht mehr oder nur mit Einschränkungen möglich ist. Eine Zulegung zu oder Zusammenlegung mit einer anderen kirchlichen Stiftung darf erfolgen, wenn dadurch die Möglichkeit zur Erreichung des Stiftungszwecks wesentlich verbessert wird.

(9)          Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(10)      Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens einmal jährlich zusammen. Das Kuratorium ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies fordern.

(11)      Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Ausgenommen sind Entscheidungen über die Änderungen der Satzung, die Aufhebung der Stiftung und die Zulegung zu oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

§ 7 Vorstand

(1)          Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Besteht er aus einer Person, so wird diese durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Im Innenverhältnis ist die Vertretung auf den Verhinderungsfall beschränkt. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss einer Evangelischen Landeskirche angehören.

(2)          Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß §§ 26 und 86 BGB. Sind mehrere Personen berufen, vertritt jede die Stiftung allein, ist nur ein Mitglied berufen, so vertreten diese und der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung je allein.

(3)          Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

§ 8 Vermögen der Stiftung

Die Stiftung ist mit einem Anfangsvermögen von 25.500 € ausgestattet. Sie ist auf Zustiftungen und Spenden durch eine Vielzahl von Unterstützern angelegt. Sie darf hierfür werben.

§ 9 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

(1)          Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Spenden, aus staatlichen und kirchlichen Zuschüssen, aus Nutzungsentgelten und der Erhebung von Schulgeld.

(2)          Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Das Schuljahr dauert jeweils vom 1.August bis 31.Juli. Der Vorstand kann auch das Kalenderjahr als Geschäftsjahr festlegen.

§ 10 Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen aus der Stiftung Evangelisches Gymnasium Obersulm der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Geändert am 1.4.2004 durch Beschluss des Kuratoriums.